Etikette
Der Knigge fürs Büro
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Kiel (dpa/tmn) Die Wahl zum Betriebsrat kann angefochten werden, wenn es beim Ablauf der Wahlen Unregelmäßigkeiten gibt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Arbeitnehmer nicht zu den vereinbarten Zeiten an den Wahlurnen ihre Stimme abgeben können.
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Eine Betriebsratswahl ist ungültig, wenn Arbeitnehmer nicht zu den vorher vereinbarten Zeiten an den Wahlurnen ihre Stimme abgeben können. Das entschied nun das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen: 2 TaBV 41/10). Auf den Beschluss weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem Fall wurde in einem Unternehmen im Einzelhandel ein neuer Betriebsrat gewählt. Die Mitarbeiter sollten in allen Filialen entweder von 8.30 bis 13.30 Uhr oder von 13.30 bis 19.00 Uhr ihre Stimme abgeben können. Tatsächlich war es am Ende eine viel kürzere Zeitspanne, in der eine Stimmabgabe möglich war. Welche Zeitspanne das sein würde, war für die Mitarbeiter im Vorfeld nicht absehbar. Daraufhin focht die Arbeitgeberin die Wahl an. Zu Recht, entschieden nun die Richter. Die Mitarbeiter müssten im Vorfeld planen können, wann sie zur Wahl gehen.
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