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Der Knigge fürs Büro
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Köln (dpa/tmn) Arbeitnehmer A hatte einen befristeten Arbeitsvertrag. Als dieser auslief, bot sein Chef ihm einen neuen an. Dieser war wieder befristet. «In so einem Fall sollte man überprüfen, ob das zulässig ist», sagt Peter Klenter vom Deutschen Gewerkschaftsbund.
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Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt es in Deutschland zwei Arten von befristeten Verträgen: Dabei ist eine nicht unbegrenzt verlängerbar. Das sind jene Verträge, die zu einem bestimmten Datum auslaufen.
«Bei diesen Verträgen kann die Befristung höchstens für zwei Jahre aufrechterhalten werden», erklärt Klenter. Außerdem dürfe der Vertrag innerhalb der zwei Jahre höchstens dreimal verlängert werden. Hält sich der Arbeitgeber nicht an diese gesetzliche Obergrenze, hat der Arbeitnehmer Glück gehabt. Denn dann sei die Befristung unwirksam, und es entstehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, so Klenter.
Daneben gebe es jedoch auch Arbeitsverträge, die wegen eines Sachgrunds befristet worden seien, so Klenter. Das ist etwa der Fall, wenn ein Arbeitnehmer eine Schwangerschaftsvertretung macht oder für ein bestimmtes Projekt eingestellt worden ist. «Diese Verträge können unendlich oft verlängert werden», erklärt Klenter.
Allerdings kann auch hier die Befristung aus formalen Gründen unzulässig sein, weil die gesetzlich vorgeschriebenen Regeln nicht eingehalten worden sind. Hellhörig sollten Arbeitnehmer zum Beispiel werden, wenn sie den neuen Vertrag erst nach Arbeitsbeginn unterschrieben haben. In so einem Fall gelte, dass der Arbeitnehmer unbefristet eingestellt worden ist. Denn die Befristung sei nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag unterschrieben hat, bevor er seine Arbeit aufgenommen hat.
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