Deshalb muss der Flüchtling nicht ausreisen
Strafrecht ist für alle gleich
"Warum ist der Mann in eine andere Stadt und in eine andere Unterkunft verlegt worden? Warum wird er nicht abgeschoben? Viele Bürger in Dorsten fragen sich das, nachdem ein 49-jähriger Flüchtling in Lembeck am Freitag (15.1.) zwei neunjährigen Kindern zunächst Angst eingejagt und dann einem Kind ein Bein gestellt hatte, worauf es stürzte.
Der für Ausländerfragen zuständige Sprecher im NRW-Innenministerium, Oliver Moritz, sagt dazu: "Auf straffällig gewordene Asylbewerber oder Flüchtlinge werden dieselben Gesetze angewandt wie auf deutsche Staatsangehörige." Heißt: "Es gibt keine Andersbehandlung, weil sie Ausländer sind." Unser Rechtsstaat unterscheide nicht zwischen straffälligen deutschen Staatsangehörigen oder Asylbewerbern.
Ein Recht auf Aufklärung
"Jeder hat bei uns ein Recht darauf, dass Vorwürfe gegen ihn lückenlos geklärt werden", betont Moritz. Er macht zudem deutlich, dass sich die Straftäter, egal, woher sie kommen, für ihre Taten in Deutschland verantworten müssten. "Niemand kann sich bei uns folgenlos falsch verhalten." So könne ein strafrechtliches Verfahren bei Asylbewerbern schwerwiegende Auswirkungen auf ihren Aufenthaltsstatus haben.
Sein Kollege vom NRW-Justizministerium, stellvertretender Pressesprecher Dr. Marcus Strunk, beantwortet Fragen der Bürger, warum straffällig gewordene Ausländer nicht umgehend abgeschoben werden, so: "Abgeschoben werden können sie nur, wenn sie als Asylbewerber abgelehnt worden sind. Wenn sie ihren Aufenthaltsstatus entzogen bekommen, dann müssen sie ausreisen. Tun sie es nicht freiwillig, dann werden sie abgeschoben."
Auch er betont, dass Ausländer hierzulande strafrechtlich genauso behandelt werden wie einheimische Mitbürger. Damit erklärt sich dann auch, warum der 49-jährige Flüchtling aus Lembeck kurzerhand in eine andere Flüchtlingsunterkunft verlegt worden ist: "Grundsätzlich sind wir auch dafür verantwortlich, dass diese Menschen eine Bleibe haben."
Wie einheimische Bürger
Auf die Diskussion, die Strafmaßgrenzen herabzusetzen, um schneller eine Ausweisung ausländischer Straftäter erreichen zu können, wiesen beide Pressesprecher hin. Die rechtliche Lage zur Ausweisung ausländischer Straftäter müsse allerdings vom Aufenthaltsstatus der Betroffenen abhängig gemacht werden. "Wie lange ist er schon hier, wie sind seine sozialen Bindungen, wie sieht die Lage in seinem Heimatland aus?" sind Fragen, die vor einer Ausweisung geklärt werden müssen.
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